Veranstaltung: | LDK Emden |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.06.2021) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 07.06.2021, 13:16 |
Wahlordnung für die digitale LDK Emden (Gremienwahlen und Satzungsänderungen)
Antragstext
Wahlordnung
§1 Anwendungsbereich
Es wird festgestellt, dass die LDK aufgrund der aktuellen pandemischen Lage
nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, sondern im Rahmen
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als
digitaler Parteitag durchgeführt wird.
Die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und die Satzung des
Landesverbandes (insbesondere §12 (4)-(6)) finden entsprechend Anwendung. Durch
die folgenden Punkte wird von diesen Regelungen abgewichen bzw. werden diese
ergänzt oder präzisiert.
§2 Gremien- und Organwahlen
(1) Alle Bewerber*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 3 Minuten. In der
direkt anschließenden Fragerunde haben sie zusätzlich max. 2 Minuten zur
Beantwortung eingereichter Fragen. Es werden maximal 2 Fragen pro Bewerber*in
(quotiert) ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(2) Die Bewerber*innen als Landesvorsitzende haben eine Vorstellungszeit von
max. 7 Minuten, die Bewerber*innen als Schatzmeister*in sowie die
Beisitzer*innen 5 Minuten. In der direkt anschließenden Fragerunde haben sie
zusätzlich max. 3 Minuten zur Beantwortung eingereichter Fragen. Es werden
maximal 4 Fragen pro Bewerber*in (quotiert) ausgelost und vom Präsidium
verlesen.
(3) Eine Frage an die Kandidierenden darf sich nur auf einen Aspekt beziehen und
istausschließlich als Frage zu formulieren. Die Fragenden müssen ihren Namen und
Kreisverband angeben. Beides wird vom Präsidium mit der Frage verlesen.
§3 Elektronische Abstimmung
(1) Wahlberechtigt bei der digitalen LDK sind alle von den Kreisverbänden
gewählte ordentliche Delegierte.
(2) Die Vorauswahl der Bewerber*innen wird mittels elektronischer Abstimmung
über Abstimmungsgrün verdeckt durchgeführt.
§4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über sämtliche Bewerber*innen zu
Gremien- und Organwahlen (Landesvorstand, Parteirat, Länderrat, Bundesfinanzrat,
Bundesfrauenrat, Landesfinanzrat, Landesschiedsgericht, Rechnungsprüfer*innen)
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden. Zusätzlich wird
über in der elektronischen Abstimmung beschlossene Änderungensanträge zur
Satzung des Landesverbandes abgestimmt.
(2) Wahlberechtigt sind alle von den Kreisverbänden gewählte ordentliche
Delegierte.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von vier Werktagen nach
der Landesdelegiertenkonferenz postalisch versandt. Mit der Versendung der
Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl eröffnet.
(4) Jede*r Delegierte erhält:
zwei Stimmzettel
eine eidesstattliche Erklärung
einen Wahlumschlag
einen frankierten und adressierten Rückumschlag
ein Anschreiben und ein Merkblatt
(5) Auf dem Stimmzettel für die Organ- und Gremienwahlen können sämtliche
digital gewählte Bewerber*innen zu den Organen und Gremien nach Absatz 1 mit
einer Stimme gewählt oder abgelehnt werden. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, für jedes Gremium einzelne Bewerber*innen abzulehnen.
(6) Auf dem Stimmzettel für die Satzungsänderungen können die digital bestimmten
Satzungsänderungen bestätigt oder abgelehnt werden.
(7) Die Stimmzettel müssen zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten, verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(8) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(9) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 6. Juli 2021 um 18:00
Uhr.
§5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 7. Juli 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
sich Stimmzettel und eidesstattliche Versicherung in nur einem gemeinsamen
Umschlag befinden
die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(5) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Begründung
Die meisten Gremienwahlen siwoe die Satzungsänderungen bedürfen einer Briefwahl. Diese ist in der Satzung nicht geregelt, weswegen wir für die notwendigen Wahlen/Satzungsänderungen eine einmalige Regelung schaffen.
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