Veranstaltung: | LDK Emden |
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Tagesordnungspunkt: | 10. Satzungsänderungen: Gleichberechtigte Teilhabe, Anzahl der Delegierten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 30.09.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 31.05.2021, 13:31 |
S1: Änderung der Regelung zur Ermittlung der Delegiertenzahlen (Deckelung)
Antragstext
§ 10 Absatz 2 der Landessatzung wird ersetzt durch:
„Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des
Kreisverbandes gewählt. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt
folgendesVerfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit
a) 220
b) 240 (alternativ abzustimmen)
multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des
Landesverbandes dividiert,
wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die
jeweilige
Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss
(Grundmandate).
Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen des vorletzten Quartalsendes vor der LDK.
Alte Regelung:
Jeder Kreisverband wird durch zwei Delegierte und ab 40 Mitglieder für jeweitere
volle 40
Mitglieder durch eine/n weitere/n Delegierte/n vertreten. Die Delegierten werden
von der Kreismitgliederversammlung oder der Versammlung der Kreisdelegierten
gewählt.
Begründung
Die LDK im Dezember 2019 hat die Einsetzung einer Kommission zur Anpassung des LDK-Delegiertensystems beschlossen. Die Kommission soll angesichts der steigenden Delegiertenzahlen u.a. eine Anpassung der Berechnung der Delgiertenanzahl unter Einbeziehung des BDK-Verfahrens prüfen.
Dazu gab es ein Treffen am 07. März, eine Videokonferenz am 02. Juli und es folgt noch eine am 28. September 2020. Das Ergebnis findet sich in der Satzungsformulierung wieder. Eine Umfrage bei den Kommisssionsmitgliedern auf der Viedeokonferenz am 02. Juli ergab folgendes Ergebnis: über die Höhe des Deckels: 220 (49%), 230 (11%) und 240 (30 %).
Die Formulierung „Rundung zu einer vollen Zahl“ meint kaufmännisches Auf- und Abrunden.
Die Formulierung ist analog der BDK Regelung außer des Stichtags für die Mitgliederzahl.
In der BV Satzung steht: Maßgeblich sind die dem Bundestagspräsidenten im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
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